Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat letzte Woche klargestellt, dass Flugverbote für Flugzeuge durch Naturschutzgebietsverordnungen nicht von einer Naturschutzbehörde angeordnet werden dürfen. In einer Pressemeldung reagiert die Region Hannover jetzt auf diese Entscheidung und macht deutlich, dass dieses Urteil kein Freibrief für Verstöße gegen den Natur- und Artenschutz sei.

Gerichtsurteil ist kein Freibrief für den Luftverkehr

Christine Karasch, Umweltdezernentin der Region Hannover, betonte, wie wichtig es ist, zu klären, wer für die Festlegung der Flughöhen über FFH- und Vogelschutzgebieten zuständig ist. Ohne diese Klärung sei es unmöglich, Natura 2000-Gebiete in Übereinstimmung mit den EU-Richtlinien vollständig zu schützen. Im Jahr 2016 hatte die Regionsversammlung beschlossen, das Tote Moor in Neustadt a. Rbge. als Naturschutzgebiet auszuweisen, um nicht nur wertvolle Lebensräume für Wildtiere, sondern auch wertvolle Grünlandflächen vor weiterer Zerstörung oder Störung zu schützen.

Naturpark Steinhuder Meer: Junge Seeadler sind flügge

Zum Schutz seltener Vögel, wie hier den Seeadlern, mahnt Umweltderzernentin Karasch schnelle Regelungen des Luftverkehrs über Naturschutzgebieten an – Foto: Naturpark Steinhuder Meer

Christine Karasch stellte klar: „Auch wenn die Regelungen zu den Mindestflughöhen in der NSG-Verordnung für nichtig erklärt worden sind: Dies ist kein Freibrief für den Freizeit- und gewerblichen Luftverkehr im Naturpark Steinhuder Meer. Wer mit seinen Aktivitäten etwa brütende See- oder Fischadler stört, verstößt gegen geltendes Recht, was entsprechende Sanktionen zur Folge haben kann.“
In Natura-2000-Gebieten wie dem Toten Moor ist die „Verschlechterung von Lebensraumtypen“ und die „Störung“ von Arten“ zu vermeiden, sofern sich diese Störungen „erheblich auswirken“ können, so die Region Hannover. Daher sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig.

- Anzeige -

Schnelles Handeln erforderlich

Die Umweltderzernentin betonte, dass schnelles Handeln erforderlich sei – denn Deutschland sehe sich bereits mit Konsequenzen der europäischen Behörden wegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen der FFH-Richtlinie konfrontiert. „Aus Naturschutzsicht halten wir die Einhaltung einer Mindestflughöhe von 600 Metern über einem Vogelschutzgebiet für geboten, um erhebliche Beeinträchtigung der im Gebiet vorkommenden Arten auszuschließen“. Eine solche Regelung müsse entweder vom Bundesverkehrsministerium oder einer anderen anerkannten Stelle durchgesetzt werden, um mögliche Auswirkungen auf die in diesen Gebieten lebenden Arten zu verhindern.

Hintergrund: Natura 2000

Natura 2000 ist eine Initiative der Europäischen Union zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, die es seit 1979 gibt. Die beiden Richtlinien, die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) aus dem Jahr 1992 und die Vogelschutzrichtlinie aus dem Jahr 1979, sind für den Erhalt der Tier- und Pflanzenwelt in Europa unerlässlich. Diese Richtlinien befassen sich mit Themen wie dem Schutz wildlebender Vogelarten vor einem dramatischen Rückgang, dem Erhalt ihrer Lebensräume und ihrer Eier sowie der Sicherung der einheimischen Flora in allen EU-Gebieten.